Sie sind zudem zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet. Indem die Räumlichkeiten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden müssen, können diese nicht mehr zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden. Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. f) Durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstehen dem Beschwerdeführer zwar Kosten: Im Baugesuch hat der Beschwerdeführer die Umbaukosten mit 26 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I,