e) Das Benützungsverbot und die angeordneten Rückbaumassnahmen sind klar definiert. Bauten und Teile von Bauten, die ohne Bewilligung erstellt wurden und nicht bewilligungsfähig sind, sind gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich zu beseitigen. Ein blosses Benützungsverbot genügt in der Regel nicht, da es auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar wäre.29 Die verfügten Rückbaumassnahmen sind daher erforderlich. Sie sind zudem zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet.