RPG nicht (vgl. E. 5). Der Umbau und die Zweckänderung des einstigen Stalls im Erdgeschoss sowie der Umbau der ehemaligen Heudiele im Dachgeschoss stehen zudem in Widerspruch mit den Vorschriften des Gewässerschutzes und es fehlt eine vorschriftsgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers (vgl. E. 4). Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegeben. 22 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46