b) Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Der ausgeführte Umbau und die Umnutzung sind zudem materiell rechtswidrig: Der Umbau bzw. die Umnutzung kann aus raumplanerischer Sicht nicht bewilligt werden. Die baulichen Veränderungen am Gebäude sowie die Umnutzung des Gebäudes sind nicht zonenkonform und erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV oder nach Art. 24c RPG nicht (vgl. E. 5).