Gewässerschutzes. Einer Ausnahmebewilligung stehen damit überwiegende Interessen des Gewässerschutzes entgegen (vgl. E. 4). Das AGR hat eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV und nach Art. 24c RPG somit zu Recht verweigert. Bei diesem Ergebnis kann auch die Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 24c RPG im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020) anwendbar wäre, offengelassen werden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. 6. Wiederherstellung