Die Beurteilung der Gemeinde, das Vorhaben sei ungenügend erschlossen und auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Gemeinde den Bauabschlag auch aus diesem Grund erteilt. d) Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich das Vorgehen der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren. Diese Kritik ist unbegründet. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Gemeinde Verfahrensfehler unterlaufen wären. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Unklarheiten entstanden, für die er selber verantwortlich ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.