c) Nach Art. 7 Abs. 2 BauG ist die Erschliessung unter anderem genügend, wenn vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers bestehen. Diese Voraussetzung ist nach den Akten gegenwärtig nicht erfüllt. Das Gebäude G.________strasse 5 ist weder an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen noch wird das anfallende Abwasser durch eine private Kleinkläranlage gereinigt. Auch geht aus den Akten nirgends hervor, dass solche Massnahmen projektiert wären. Die Beurteilung der Gemeinde, das Vorhaben sei ungenügend erschlossen und auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig, ist nicht zu beanstanden.