Gegenwärtig besteht aber kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr, bei dem die häuslichen Abwässer durch die anfallende Gülle aus der Rindviehhaltung verdünnt werden könnten. Der Beschwerdeführer hat den landwirtschaftlichen Betrieb vor über zehn Jahren aufgegeben und den ehemaligen Stall zu Wohnzwecken ausgebaut. Häusliche Abwässer können in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht nicht mit Hofdünger gleichgesetzt werden; sie verursachen zusätzliche Belastungen, z.B. durch Reinigungsmittel oder Medikamente. Das unverdünnte häusliche Abwasser darf somit nicht mehr landwirtschaftlich