b) Der Umbau und die Umnutzung des Gebäudes G.________strasse 5 zu Wohnzwecken bewirken, dass wesentlich mehr häusliche Abwässer anfallen. Im vorliegenden Fall befindet sich das Gebäude G.________strasse 5 ausserhalb der Bauzone und ausserhalb des Kanalisationsbereiches gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP).15 Der Beschwerdeführer hat im Baugesuchsformular 3.0 angegeben, dass die häuslichen Abwässer in die ehemalige Güllengrube fliessen.16 Gegenwärtig besteht aber kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr, bei dem die häuslichen Abwässer durch die anfallende Gülle aus der Rindviehhaltung verdünnt werden könnten.