a) In der Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids hat die Gemeinde festgehalten, dass die Erschliessung des Baugrundstücks den Anforderungen von Art. 7 BauG und Art. 3 ff. BauV nicht genüge, weil ein Anschluss an die Kanalisation oder entsprechende Massnahmen fehlten.