als landwirtschaftlicher Angestellter arbeite, ist unbehelflich und ändert an der Zonenwidrigkeit der Studiowohnung im ehemaligen Stall des Erdgeschosses nichts. Es besteht kein Anspruch auf eine landwirtschaftliche Angestelltenwohnung, die einem anderen Betrieb zugutekommt. Das AGR hat die Zonenkonformität in der Verfügung vom 24. Februar 2020 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4. Gewässerschutz und Erschliessung