Die Umnutzung des Gebäudes ist damit unabhängig von der Grösse der bestehenden Altenteilwohnung des Beschwerdeführers zonenwidrig. Mit dem Verweis auf das Aufnahmeprotokoll der Steuerverwaltung kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 3. September 2020, wonach der Mieter im Erdgeschoss ein gelernter Landwirt sei und bei E.________ und H.________ als landwirtschaftlicher Angestellter arbeite, ist unbehelflich und ändert an der Zonenwidrigkeit der Studiowohnung im ehemaligen Stall des Erdgeschosses nichts.