e) Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nach Aufgabe seines Betriebs zwar Anspruch auf eine Altenteilwohnung mit einer Bruttogeschossfläche von maximal 100 m2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seinen Plänen eine Ökonomiefläche von insgesamt 79 m2 (37 m2 im Erdgeschoss plus 42 m2 im Dachgeschoss14) zu Wohnzwecken umgenutzt. Diese Wohnfläche nutzt er den Akten zufolge nicht als Altenteil, sondern vermietet diese an Dritte. Die Nutzung dieses Wohnraums ist nicht landwirtschaftlich begründet und somit zonenwidrig. Die Umnutzung des Gebäudes ist damit unabhängig von der Grösse der bestehenden Altenteilwohnung des Beschwerdeführers zonenwidrig.