Ein Anspruch auf eine Betriebsleiter- oder Angestelltenwohnung fällt damit ausser Betracht. Mit den Vorbringen, er habe Anspruch auf eine Wohnfläche von 180 m2 und der in der Landwirtschaft Angestellte auf eine Wohnfläche von 140 m2, stösst der Beschwerdeführer daher von vornherein ins Leere.