d) Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr führt. Er hat seinen Betrieb im Jahr 2010 aufgegeben. Entgegen seiner Auffassung hat er mit Ausnahme des Altenteils keinen Anspruch auf zusätzlichen landwirtschaftlichen Wohnraum. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Wald immer noch in seinem Nutzungsbereich liege, ändert an diesem Umstand nichts. Auch die allfällige Rücküberführung des verpachteten Landes in die Selbstbewirtschaftung könnte daran nichts ändern und wäre mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers ohnehin unrealistisch. Ein Anspruch auf eine Betriebsleiter- oder Angestelltenwohnung fällt damit ausser Betracht.