c) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die bestehende Wohnfläche im Erdgeschoss betrage weniger als 40,2 m2, die Bauverwaltung habe den Keller und den Hühnerstall dazugerechnet. Des Weiteren habe er als Betriebsleiter Anrecht auf eine Bruttogeschossfläche von 180 m2 und der in der Landwirtschaft Angestellte auf eine Fläche von 140 m2. Betreffend die Grösse der Wohnflächen verweist der Beschwerdeführer auf das Aufnahmeprotokoll der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 13. April 2018, das er als Beilage zur Beschwerde einreichte. 9 Vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 14; BGer 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 3.4;