Ein weiterer Ausbau sei nicht zonenkonform und nicht zulässig. Zudem bemerkte das AGR, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit geweigert habe, eine eigene Flächenberechnung zu erstellen bzw. zu liefern. Bei der Durchsicht der immer noch nicht ganz klaren Unterlagen sei zudem aufgefallen, dass offensichtlich bereits heute beide Geschosse über eine Küche verfügten. Baurechtlich handle es sich somit um zwei Wohnungen, was im vorliegenden Fall aus Sicht der Zweitwohnungsgesetzgebung als unzulässig gelte.