Im Erdgeschoss beanspruche der Beschwerdeführer bereits eine Bruttogeschossfläche von 54,2 m2 und im Dachgeschosse eine Bruttogeschossfläche von 46,2 m2. Dies ergebe total eine Bruttogeschossfläche für den Altenteil von 100,4 m2. Praxisgemäss dürfe ein sog. Altenteil, das heisse Wohnraum für die ehemals in der Landwirtschaft beschäftigten Personen wie den Gesuchsteller, nie über mehr als 100 m2 Wohnfläche betragen. Weil vorliegend bereits eine Bruttogeschossfläche von 100 m2 BGF bestehe, sei das bundesrechtliche Maximum für den Altenteil erreicht. Ein weiterer Ausbau sei nicht zonenkonform und nicht zulässig.