Das Bauvorhaben wäre demnach grundsätzlich zonenkonform und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Bestätigung der Zonenkonformität erfüllt seien. Das AGR hielt fest, geplant seien ein Ausbau der Bruttogeschossfläche des bestehenden Altenteils im Dachgeschoss um rund 46,8 m2 und im Erdgeschoss um rund 46 m2. Im Erdgeschoss beanspruche der Beschwerdeführer bereits eine Bruttogeschossfläche von 54,2 m2 und im Dachgeschosse eine Bruttogeschossfläche von 46,2 m2.