b) Das AGR hat in seiner Verfügung vom 24. Februar 2020 die Zonenkonformität des Umbaus und der Umnutzung des Gebäudes G.________strasse 5 verneint. Zur Begründung führte das AGR aus, die Zonenkonformität könne nur anerkannt werden, wenn die Baute für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig sei. Es bemerkte, im konkreten Fall handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des BGBB13, welcher heute verpachtet sei. Das vorliegend interessierende Gebäude G.________strasse 5 gelte anerkanntermassen als landwirtschaftlicher Altenteil des Gesuchstellers. Das Bauvorhaben wäre demnach grundsätzlich zonenkonform und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art.