Der Wohnraum darf nicht überdimensioniert sein, es dürfen keine Wohnreserven geschaffen werden.10 Als Richtwerte für den Wohnraumbedarf gilt für die Betriebsleiterwohnung (inkl. Büro) eine Bruttogeschossfläche von 180 m2, für die Angestelltenwohnung eine Bruttogeschossfläche von 140 m2 und für die Altenteilwohnung eine Bruttogeschossfläche von 100 m2.11 Das Privileg, in der Landwirtschaftszone zu wohnen, soll auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt bleiben. Denn eine zu grosszügige Bewilligungspraxis für landwirtschaftliche Wohnbauten trüge zur raschen Beschleunigung der Zersiedlung der Landwirtschaftszone bei und würde dem Trennungsgrundsatz des RPG widersprechen.12