b) Seit 2010 hat der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung diverse bauliche Änderungen am Gebäude G.________strasse 5 vorgenommen. Er baute den Stall im Erdgeschoss zu einer separaten Studiowohnung mit WC um. Diese ist durch eine Haustür in der Ostfassade zugänglich. Die Studiowohnung wird durch zwei eingemauerte Glasziegelfenster sowie durch ein Wellplatten- Fenster, die sich ebenfalls in der Ostfassade befinden, belichtet. Nach den Angaben der Gemeinde verfügt die Studiowohnung ausserdem über eine Kücheneinrichtung und Studiowohnung kann mit einem Cheminéeofen beheizt werden. Darüber hinaus erweiterte der Beschwerdeführer die bestehende Wohnung im Dachgeschoss, indem er die Heudiele zu