Eingaben kritisiert der Beschwerdeführer besonders die Berechnung der Wohnflächen durch das AGR in der Verfügung vom 24. Februar 2020 sowie das Vorgehen der Gemeinde. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde vom 11. Mai 2020 und die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 24. Februar 2020. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausgangslage