b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, und der zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2020 mit, er müsse auf seine Beschwerde bestehen. Damit hat der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen klar zum Ausdruck gebracht. Streitig ist in erster Linie, ob die Wohnnutzung zonenkonform ist.