In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2020 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Auch das AGR schliesst in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. August 2020 stellte das Rechtsamt dem AGR Zusatzfragen zu dessen Verfügung vom 24. Februar 2020. Mit Schreiben vom 3. September 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert Ergänzungen zu seiner Beschwerde vom 2. Juni 2020 ein. In der Eingabe vom 15. September 2020 beantwortete das AGR die Zusatzfragen des Rechtsamts. Anschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit Schlussbemerkungen einzureichen.