8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 Beschwerde beim AGR ein, welches die Beschwerde mit Überweisungsschreiben vom 4. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die BVD weiterleitete. Der Beschwerdeführer kritisiert das Vorgehen der Gemeinde und die Berechnung der Wohnflächen durch das AGR in der Verfügung vom 24. Februar 2020. Er macht insbesondere geltend, das Erdgeschoss habe weniger als 40,2 m2 Wohnfläche, die Bauverwaltung habe den Keller und den Hühnerstall dazugerechnet. Auch bringt er vor, er habe als Betriebsleiter Anrecht auf eine Wohnfläche von 180 m2 und der in der Landwirtschaft Angestellte habe einen Anspruch 140 m2.