6. Am 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Besprechung auf die Bauverwaltung der Gemeinde Zweisimmen eingeladen, da er der Aufforderung vom 5. November 2019 nicht nachgekommen war. Im Laufe der Verhandlungen verlangte er einen beschwerdefähigen Entscheid des AGR und unterzeichnete ein entsprechendes Papier. Mit Verfügung vom 24. Fe-bruar 2020 stellte das AGR fest, das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch könne es mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets bewilligt werden.