Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mangels Antrag und sachbezogener Begründung zur Verbesserung zurück. Weil der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert Frist nicht wieder einreichte, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 24. Februar 2020 ab.