5. Am 4. und 16. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der BVD Schreiben ein, die die BVD als Beschwerde behandelte. Er kritisierte in seinen Eingaben besonders die Stellungnahme des AGR vom 8. Juli 2019 zur Zonenkonformität sowie das Schreiben des AGR vom 12. Dezember 2019. Da es an einem Anfechtungsobjekt fehlte und es sich auch nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelte, trat die BVD auf die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2020 nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mangels Antrag und sachbezogener Begründung zur Verbesserung zurück.