Planungskommission am 22. März 2019 vor Ort einen Augenschein durch. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer Teile des Erd- und Dachgeschosses ohne Baubewilligung ausgebaut hatte und die neuen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet. In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue Pläne ein, die die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Prüfung weiterleitete. Das AGR vertrat in der Stellungnahme vom 8. Juli 2019 an die Gemeinde die Auffassung, ein weiterer Ausbau des Gebäudes sei weder zonenkonform noch mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 zulässig.