c) Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geprüft zu werden. 7. Kosten