b) Vorliegend hat sich gezeigt, dass mit dem Baugesuch erstmals Arbeiten während der akustischen Nachtzeit beantragt werden und der Lärm dieser Arbeiten noch nicht abgeklärt wurde (vgl. Ziff. II./2.). Zudem wurde nicht um eine Nutzung des Vorplatzes ersucht, wobei das im Beschwerdeverfahren eingeholte Betriebskonzept im Widerspruch dazu aufzeigt, dass Reparatur- , Wartungs- und Unterhaltsarbeiten auf dem Vorplatz geplant sind (vgl. Ziff. II./3.). Weiter wurden die Voraussetzungen gemäss dem Gesamtbauentscheid 1996 noch nicht geprüft (vgl. Ziff. II./4.).