c) Das Bauvorhaben wurde mit "Erweiterung Werkstatt in bestehendem Gebäudevolumen" umschrieben und publiziert.35 Es wird keine Ausnahme beansprucht. Damit liegt eine aussagekräftige Publikation in Bezug auf die Grösse des Vorhabens und der vorgesehenen Nutzung vor. Dass sich die Arbeit während der akustische Nachtzeit nicht aus dem 33 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a, mit weiteren Hinweisen. 35 Vgl. Vorakten, S. 79, Baupublikation.