b) Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauG sind Bau- und Ausnahmegesuche zu veröffentlichen. Die Publikation muss namentlich die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD33) und auf die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen hinweisen (Art. 26 Abs. 3 Bst. e sowie Art. 44 Abs. 1 BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf die Grösse des Vorhabens, die beanspruchten Ausnahmen sowie die vorgesehene Nutzung. Das Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.