4.1 Die Werkstätte ist nur für die Reparatur der eigenen landwirtschaftlichen Geräte zugelassen und muss im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden. 4.2 Die Werkstätte darf zu einem späteren Zeitpunkt nicht erweitert werden. 4.3 Es dürfen keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden. c) Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren sind die Voraussetzungen gemäss Gesamtbauentscheid 1996 noch nicht geprüft worden. Es ist nicht Sache der BVD als Beschwerdeinstanz, diese Prüfung erstmals vorzunehmen. 5. Mangelhafte Publikation