Sofern die Beschwerdegegnerin keine Projektänderung für die Nutzung des Vorplatzes für Reparatur-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten gemäss dem vorgelegten Betriebskonzept einreicht, wird im Gesamtbauentscheid klarzustellen sein, dass die Nutzung des Vorplatzes nicht bewilligt und daher eine Nutzung gemäss dem Betriebskonzept vom 7. September 2020 unzulässig ist. f) Nach dem Gesagten ist die Sache auch in diesem Punkt noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die Baugesuchsunterlagen ergänzen zu lassen, eine erneute Publikation zu veranlassen und erstmals über die Nutzung des Vorplatzes zu entscheiden. 4. Voraussetzungen gemäss Gesamtbauentscheid 1996