Die Beschwerdegegnerin muss daher ihr Baugesuch um die im Betriebskonzept dargestellte Nutzung des Vorplatzes ergänzen. Sie hat hierfür eine Projektänderung einzureichen. Die Projektänderung ist zu publizieren, da es sich um eine Nutzungsänderung des Vorplatzes handelt (vgl. nachstehend Ziff. II./5./d.). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung des Vorplatzes muss unter anderem abgeklärt werden, ob eine solche Nutzung mit den Voraussetzungen des Gesamtbauentscheids 1996 vereinbar ist (vgl. nachstehend Ziff. II./4.).