Mit dem Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 wurden somit keine Arbeiten ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz bewilligt. d) In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Betriebskonzept zur Werkstatterweiterung vom 7. September 2020 verweist die Beschwerdegegnerin mehrfach darauf, dass heute ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz Arbeiten ausgeführt und diese dann nach der Realisierung des Bauvorhabens im Innern vorgenommen werden. Aus dem Betriebskonzept ergeht jedoch auch, dass zukünftig weiterhin Arbeiten ausserhalb des Gebäudes anfallen. So finden sich unter anderem folgende Aussagen: