b) Mit Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 wurde ein kleiner Waschplatz bewilligt, der grösstenteils innerhalb der Werkstatt und nur zu einem kleineren Teil ausserhalb auf dem Vorplatz der Werkstatt liegt. Weitergehende Arbeiten ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz wurden nicht bewilligt. So wurde denn auch unter den Nebenbestimmungen zum Gesamtbauentscheid 1996 festgehalten, dass die Werkstätte im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden muss (Ziff. 4.1) und keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden dürfen (Ziff. 4.3).