i) Die Vorinstanz hat betreffend Lärm während der akustischen Nachtzeit keine Abklärungen getroffen. Sie war der Ansicht, die saisonbedingte Nachtarbeit sei bereits mit dem Gesamtbauentscheid 1996 legitimiert und mit dem Fachbericht vom 5. August 2019 bestätigt worden.24 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde mit dem Gesamtbauentscheid 1996 lediglich saisonbedingter Lärm von Güterumschlag und Parkieren von Fahrzeugen während der akustischen Nachtzeit bewilligt. Hingegen wurde der Lärm von Nachtarbeit nie bewilligt.