Auch aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GPR23 kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung dient als Notstandsklausel für ausserordentliche Situationen. Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht für ihren Dauerzustand darauf berufen. Im Übrigen bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Umweltschutz und Lärmschutz vorbehalten (Art. 20 Abs. 2 GPR), weshalb sämtliche lärmverursachenden Arbeiten – sofern diese nicht notfallmässig zu dulden sind – im Einklang mit dem übergeordneten Recht liegen müssen.