Indem die Beschwerdeführerin auf die zu verwendenden Werkzeuge wie Schraubenschlüssel, Fettpressen oder Zangen hinweist, versucht sie den anfallenden Lärm als vernachlässigbar darzustellen. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Betriebskonzept selbst dargelegt, dass auch weitere Einrichtungen für die Reparatur der Maschinen eingesetzt werden, die wesentlich mehr Lärm machen als die Vorgenannten. So werden unter anderem auch Schweissarbeiten vorgenommen und eine mobile Schweissgas-Absaugvorrichtung kommt zum Einsatz.22 Dabei handelt es sich um Anlagen im Sinne des Baugesuchformulars 2.1, was sich explizit aus der exemplarischen Aufzählung in der Fussnote 2 dieses Formulars ergibt.