h) Eine Gegenüberstellung der beiden Baugesuche 199519 und 201920 zeigt, dass mit dem Gesamtbauentscheid 1996 weder Lärm von Betriebseinrichtung und technischen Anlagen während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) ausgewiesen noch beantragt wurde und dies nun erstmals mit dem Baugesuch vom 18. Juni 2019 erfolgt, indem sowohl die Frage nach der Arbeit während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) wie auch das Verursachen von Aussenlärmimmissionen durch betriebene Maschinen und/oder Anlagen zweimal mit ja beantwortet wird. Die Betriebszeiten werden somit ausgedehnt.