f) Zum Baugesuch vom 18. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin das Baugesuchformular 2.1 "Immissionsschutz" eingereicht.18 Unter den allgemeinen Angaben hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Erweiterung keine Anlagen oder Prozesse enthält, die Aussenlärm erzeugen. Weiter gibt sie unter der Rubrik "Lärmschutz" an, dass während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) gearbeitet wird und Maschinen und/oder Anlagen betrieben werden, welche Aussenlärmimmissionen verursachen. Hingegen wurde die Frage, ob Güterumschlag im Freien erfolgt, mit nein beantwortet.