Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass bereits mit dem Gesamtbauentscheid 1996 saisonbedingter Lärm zwischen 19.00 und 7.00 Uhr von Güterumschlag und Parkieren von Motorfahrzeuge bewilligt worden sei. Das Baugesuchformular 2.0 "Technik" zum Baugesuch 19957 und das Baugesuchformular 2.1 "Immissionsschutz" zum Baugesuch 20198 seien nicht miteinander vergleichbar und entsprechen unterschiedlichen Generationen von Formularen. Insbesondere seien sie Fragestellungen in den beiden Formularen unterschiedlich formuliert, was einen direkten Vergleich nicht ohne Interpretation zulasse.