a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem Gesamtbauentscheid 1996 sei keine Nachtarbeitszeit bewilligt worden. Mit dem vorliegend streitigen Bauvorhaben werde nun Nachtarbeit beantragt, die zu Aussenlärm führe. Die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesuch seien hierzu widersprüchlich und die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem gehe der Fachbericht Immissionsschutz bei der Beurteilung des Betriebslärms von einer falschen Annahme aus, weshalb dieser inhaltlich nicht richtig sei.