Die frühere Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf die Einsprachegründe (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind.6 Auf die Rüge betreffend Baupublikation wird eingetreten. 2. Lärm zur akustischen Nachtzeit