Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist ihr Parteibegehren klar. Weiter beantragen sie, die Sache sei zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus ihren Ausführungen geht hervor, welche Punkt sie als noch nicht genügend abgeklärt erachten. Zwar geht aus dem Rückweisungsantrag nicht ausdrücklich hervor, in welchem Sinne der neue Entscheid zu lauten hat. Aus der Begründung lässt sich jedoch sinngemäss ableiten, dass mit der Aufhebung auch der Bauabschlag beantragt wird. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.