Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Der Antrag muss eigentlich so präzis abgefasst werden, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv aufgenommen werden kann; die Praxis ist allerdings nicht streng. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, was beantragt wird.5