b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Ihre Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. c) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden könne nicht eingetreten werden, da diese zu wenig bestimmt seien und so nicht in ein Entscheiddispositiv einfliessen können.